Ambulante Pflege, DRK, Wohlfahrtsverband, Augentropfen, Hausbesuch, Patient, Pflegedienst, Pfleger, Pflegerin Foto: A. Zelck / DRK e.V.
Ambulante PflegeAmbulante Pflege beim DRK

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  1. Ambulante Pflege beim DRK

Pflege zu Hause

Brauchen Sie oder ein anderes Mitglied der Familie zu Hause Hilfe?

Das Deutsche Rote Kreuz kann Ihnen auch zu Hause helfen.

Diese Hilfe nennt man:

Ambulante Pflege.

Diese Hilfe ist für alte oder kranke oder behinderte Menschen.

Diesen Menschen kann das Deutsche Rote Kreuz auch zu Hause helfen.

 

Mit dieser Hilfe können Sie oder ein anderes Mitglied der Familie zu Hause bleiben.

Sie müssen nicht in ein Kranken-Haus.

Auch nicht wenn Sie krank oder behindert sind.

Die ambulante Pflege kann in vielen Situationen zu Hause helfen.

Wer kann ambulante Pflege in Anspruch nehmen?

Dabei kann Ihnen die ambulante Pflege helfen:

Die ambulante Pflege kann Ihnen helfen:

 

·        - Wenn Sie schon lange krank sind.

Man sagt auch:

Chronisch krank.

·        - Wenn Sie krank werden und nur einige Tage oder Wochen Hilfe brauchen.

·        - Wenn Sie behindert sind.

·        - Wenn Sie eine besondere Pflege brauchen.

·        - Wenn Sie dafür einen Zettel von einem Arzt haben.

Man sagt auch:

Ein Rezept.

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Foto: A. Zelck/DRK e. V.

Wobei kann der ambulante Pflege-Dienst unterstützen?

Dabei kann Ihnen die ambulante Pflege helfen:

 

·        - Beim Waschen oder beim Anziehen und Ausziehen.

·        - Wenn Sie Tabletten nehmen müssen.

·        - Wenn Sie eine Beratung brauchen.

·        - Beim Einkaufen und beim Kochen und beim Putzen.

·        - Wenn Sie zu Hause andere Probleme haben.

DRK - App

Alle Rotkreuz-Angebote in meiner Umgebung auf einen Blick

26.000 Mal Lebenshilfe in den unterschiedlichsten Lebenslagen - dies bietet die kostenfreie Rotkreuz-App.

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  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen

    Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:

    • Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
    • Hautpflege, Haarpflege
    • Aus- und Ankleiden
    • Mobilisation, Bett richten
    • Mundpflege, Rasur
    • Lagerung, Krankenbeobachtung
    • Vorbeugende Maßnahmen, z.B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
    • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

     

  • Behandlungspflege

    Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung  ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzten, Krankenkasse etc. zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern. Beispiele sind:

    • Injektionen
    • Verbände
    • Katheter legen und wechseln
    • Physikalische Maßnahmen, z.B. Einreibungen
    • Dekubitus-Versorgung
    • Augentropfen  verabreichen
    • Medikamentenkontrollen und -verabreichung
    • Absaugen
    • Stoma-Versorgung
    • Einläufe
    • Enterale Ernährung über PEG Sonde
    • Parenterale Ernährung über Port
  • Verhinderungspflege

    Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
    Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leitungserbringung ist möglich. Details erhalten Sie bei unserem Team. 
    Wir bieten Ihnen die Betreuung, die Erbringung individueller Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben. Die Verhinderungspflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.

  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

    Patienten erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie

    • aus dem Krankenhaus entlassen werden
    • aber noch nicht rehafähig sind
    • kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben

    Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:

    • Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
    • Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
    • Leistungserbringung u.a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
  • Wo kann ich mehr erfahren?
    Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
    Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums
    Tabelle Pflegegradeinteilung
    Quelle: Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums

    Wo kann ich mehr erfahren?

    Wollen Sie mehr dazu wissen?

     

    Das Deutsche Rote Kreuz in Ihrer Stadt kann Sie dazu beraten.

    Dort erfahren Sie auch die Preise für diese Hilfe.

    Dann wird für Sie ein Angebot gemacht.

    Darin werden die Leistungen erklärt und auch alle Preise.

    Am Ende können Sie sich entscheiden.

     

    Bekommen Sie kein Geld von der Pflege-Versicherung?

    Dann können Sie die gleiche Hilfe vom Deutschen Roten Kreuz trotzdem bekommen.

    Sie können die Hilfe dann selbst bezahlen.

    Man sagt auch:

    Als Privat-Leistung.

     

    Diese Internet-Seite von der Regierung bietet weitere Informationen an:

    http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflege-berater/ambulante-pflege.html

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.